Haftungshinweis

Haftungshinweise | Das Frachtrecht im HGB und laut ADSp

Zustandekommen des Frachtvertrages

Der Frachtvertrag zwischen Absender und Frachtführer kann in schriftlicher oder mündlicher Form geschehen und kommt nach übereinstimmenden Willenserklärungen zustande.

Frachtbrief | Schnittstellendokumente | Speditionsauftrag

Ein Beförderungspapier welches die wichtigsten Angaben enthält ist vorgeschrieben, ein Frachtbrief ist nicht vorgeschrieben. Der Frachtführer kann jedoch die Ausfertigung eines Frachtbriefes (3 Originale) ausdrücklich verlangen. Wird er von beiden Seiten unterschrieben gilt er als Beweisurkunde über Abschluss und Inhalt des Frachtvertrages und Übernahme des Gutes.

Er gilt insbesondere als Nachweis über den äußerlich guten und unversehrten Zustand des Transportgutes (Beschädigungen müssen an jeder Schnittstelle auf dem Beförderungspapier vermerkt werden. Spätere Reklamationen werden grundsätzlich nicht an erkannt). Die Richtigkeit der Angaben über Anzahl, Zeichen und Nummer der Frachtstücke für Gewicht, Menge und Inhalt werden vom Frachtführer geprüft und im Frachtbrief.

Bei Kleinstsendungen / Sammelguttransporten erstellt in der Regel der Spediteur einen Speditionsauftrag oder erhält vom Versender einen Lieferschein, welche den Frachtbrief an dieser Stelle ersetzen.

Pflichten des Absenders
  • das Transportgut sicher verpacken, gut kennzeichnen und markieren
  • das Transportgut stets beförderungssicher verladen
  • Lade- und Entladezeit beachten
  • Gefahrgut vor Verladung unbedingt schriftlich anmelden
  • Begleitpapiere dem Transportunternehmen übergeben
  • Etwaige Auskünfte erteilen
  • Bitte beachten Sie dass mit der Annahme des Gutes die Entladepflicht auf den Empfänger übergeht
  • Fracht und Aufwendungen des Frachtführers bezahlen (Schäden sind nicht abzugsberechtigt und müssen angemeldet werden)
Pflichten des Frachtführers und/oder Spediteurs
  • Eine betriebssichere Verladung sicherzustellen
  • Das Transportgut bis zum Bestimmungsort zu befördern und das Abliefern an den Empfänger innerhalb der Lieferfrist zu gewährleisten
  • Die Anweisungen des Absenders zu befolgen, die Empfängeranweisungen zu berücksichtigen und evtl. Amweisungen bei Beförderungs- und Ablieferungshindernissen einholen und zu berücksichtigen
  • Nachnahmebetrag einziehen
Rechte des Frachtführers und/oder Spediteurs
  • Recht auf Zahlung der Frachtausführung und sonstige Aufwendungen
  • Pfandrecht (konnexe Forderungen und inkonnexe Forderungen)
Rechte des Empfängers

(Frachtvertrag = Vertrag zugunsten eines Dritten)

  • Recht auf Aushändigung des Gutes gegen Zahlung der Fracht und anderer Aufwendungen bei "unfrei"
    (Bezahlt ein Empfänger die Fracht einer „unfrei“ Sendung nicht muss der ursprünglichen Auftraggeber diese übernehmen. Gegebenenfalls werden wir Regressansprüche aus dem Vertrag geltend machen wie z.Bsp. Schadenersatzanspruch gegenüber dem Absender.
Haftung

Der Frachtführer haftet in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung des Gutes (Obhutshaftung) für alle typischen Gefahren des Verkehrsmittels und des Verkehrsweges (Gefährdungshaftung) auch ohne Verschulden für:

  • Sachschäden (Verlust oder Beschädigung)
  • Schäden aus Lieferfristüberschreitung
  • grobe Pflichtverletzung
  • Die Haftung wird ausgeschlossen bei Schäden, die zurückzuführen sind auf Schadensereignisse welche auch bei größter Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht vermeidbar gewesen wären. (z.B. höhere Gewalt, die Beweislast trägt in diesem Fall der Frachtführer)
  • ungenügende Verpackung durch den Absender
  • Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder Empfänger
  • ungenügende Kennzeichnung (Markierung) des Gutes und die natürliche Beschaffenheit der Transportware
  • Rücktransporte beschädigter Sendungen, die nicht der Schadensminimierung dienen (Rücktransport / totale Vernichtung / kompletter Schadenersatz des Warenwertes durch die Versicherung – Ware hätte ohne weitere Transpor tkosten vor Ort vernichtet werden müssen)
  • die Beförderung lebender Tiere
Schadenersatz

Als Schadensersatz kann höchstens der Wert des Gutes zum Ort und Zeitpunkt der Übernahme bzw. den Marktwertes verlangt werden.

  1. Wert der Ware laut Handelsrechnung oder anderem Nachweis müssen durch den Anspruchsteller erbracht werden
  2. Transportkosten für Rückführungen, wenn diese der Schadensminimierung dienen
    Beispiel: 2 von 4 defekten Packstücken können wiederverwertet werden, durch den Rücktransport sinkt die in der Versicherung gemeldete Schadenssumme um einen höheren Betrag als wie für die Rückfrachtkosten angefallen wäre.
  3. Die Transportkosten für Rückführungen zur Schadensminimierung müssen laut Frachtrecht vom Auftraggeber übernommen werden. Diese Transportkosten können dann zusammen mit dem Schaden der Versicherung gemeldet werden und werden dann dieser zurückerstattet.
Haftungshöchstwert
  • Güterschäden = 8,33 SZR/kg = ca. 10 €/kg Bruttogewicht (während des Transportes laut HGB (§ 431 HGB; ADSP)
  • Güterschäden = 5,- €/kg (bei Lagertätigkeiten / Umschlag laut ADSp)
  • höhere Warenwerte müssen über separate und kostenpflichtige Transportversicherungen abgedeckt werden. (Wir leisten keine höhere Versicherung von Vermögensschäden oder Schäden durch Lieferfristüberschreitung)
  • Sonstige Vermögensschäden: 3-facher Betrag wie bei Verlust
  • Verspätungsschäden: 3-fache Betrag der vereinbarten Fracht
Schadensanzeige
  • Äußerlich erkennbare Schäden bei der Ablieferung
    (Bitte sofort auf dem Übergabedokument vermerken nach § 438 HGB)
  • Lieferfristüberschreitung bitte innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung des Gutes meldem
    (spätere Meldungen oder Schadensansprüche können sonst nicht mehr anerkannt werden)
Verlustvermutung

Das Transportgut gilt erst 20 Tage nach Überschreitung der Lieferfrist als verloren (§ 424 HGB). Vor Ablauf dieser Frist sind alle Maßnahmen und Ersatztransporte nicht versichert oder als ersatzpflichtig zu sehen.

Verjährung
  • 1 Jahr
  • bei grober Fahrlässigkeit 3 Jahre
Pfandrecht

Wir haben ein konnexes und inkonnexes Pfandrecht am Gut und den Begleitpapieren, auch aus Speditions- und Lagerverträgen.

KonEx Transporte GbR arbeitet ausschließlich auf der Grundlage der jeweils neuesten Verfassung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp).

Diese beschränken in Ziffer 23 ADSp die gesetzliche Haftung für die Güterschäden nach § 431 HGB für Schäden in speditionellem Gewahrsam auf 5,00 Euro/kg, bei multimodalen Transporten unter Einschluss der Seebeförderung auf 2 SZR/kg sowie darüber hinaus je Schadensfall bzw. -ereignis auf 1 Mio € (bzw. 2 Mio €) oder 2 SZR/kg, je nachdem welcher Betrag höher ist.

Ergänzend wird vereinbart, dass

  1. Ziffer 27 ADSp weder die Haftung des Spediteurs noch die Zurechnung des Verschuldens von Personen und sonstigen Dritten abweichend von gesetzlichen Vorschriften wie § 507 HGB, Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM, Art. 20, 21 CMNI zu Gunsten des Auftraggebers erweitert wird.
  2. Der Spediteur als Verfrachter in den in § 512 A 2 Nr. 1 HGB aufgeführten Fällen des nautischen Verschulden oder Feuer an Bord nur für sein eigenes Verschulden haftet.
  3. Der Spediteur als Frachtführer im Sinne der CMNI unter den in Art. 25 Abs. 2 CMNI genannten Voraussetzungen nicht für nautisches Verschulden, Feuer an Bord oder Mängel des Schiffes haftet.

 

Über uns

Konex Transporte - Stefan Konopka & Sascha Exler GbR besteht bereits seit 2007. Von Anfang an haben wir uns es zum Ziel gesetzt Ihre Transportgüter sicher und schnell von A nach B zu transportieren. Ein gepflegter Fahrzeugpark und geschultes Personal stehen uns zur Seite.

Wir sind gerne für Sie unterwegs!

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